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13. RechtlichesWas sind die gesetzlichen Grundlagen? / Bundesebene / Kantonsebene / Ausserdem / Deutschland Was sind die gesetzlichen Grundlagen?In Kürze: Durch die Ratifizierung der UNO-Konvention vom 26.3.97 ist die Internationale Kinderrechtskonvention für die Schweiz rechtsgültig. Dadurch verpflichtet sich der Staat nicht nur die Erziehung und Betreuung innerhalb der Familie zu unterstützen, sondern auch für den Ausbau von familienergänzenden Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern zu sorgen. Die familienergänzende Betreuung (Kinderhorte und Kinderkrippen) ist in der Gesetzgebung der Schweiz folgendermassen geregelt:
Bundesebene:Die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (1977) (Text - PDF) ist Grundlage der gesetzlichen Regelungen im Bereich ausserfamiliärer Kinderbetreuung. Darin wird eine Meldepflicht für Tagespflegeverhältnisse und eine Bewilligungspflicht für die Heimpflege festgelegt (fett = ausschlaggebend für das Hortwesen): Art. 12 Abs. 1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden. Abs. 2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10). Abs. 3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen. Art. 13 Abs. 1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Abs. 2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen: Abs. 3 Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist. KantonsebeneDie Kantone können, falls sie wollen ohne eine eigene zusätzliche gesetzliche Regelung auskommen, sie können jedoch Bestimmungen erlassen, die über die Pflegekinderverordnung hinausgehen. Folgende Kantone verfügen über eine kantonale Verordnung zum Pflegekinderwesen bezw. ein Gesetz über Kinder- und Erziehungsheime: Diese Gesetzessammlung zum Betreuungsbereich hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte melden Sie mir bitte unter Änderungen oder Ergänzungen. Danke! Quelle: Schweizer Beitrag für die Datenbank «Eurybase» 3. Elementarbereich 3.2.2.2 Kantonale Ebene AusserdemNeben den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen gibt es noch die verschiedensten Vorschriften zu beachten. Personal: Lebensmittel / Hygienevorschriften: Versicherung: Anstossfinanzierung: Deutschland- Aufstellung der Rechtliche
Grundlagen (bildungsserver.de) Verfasst T. Zuberbühler, Lektorat D. Ammari, Design J. Soriano |
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