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Hortrichtlinien des Kanton Zürichs

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat auf den 1. Juli 07 neue Richtlinien für die Horte des Kanton Zürichs erlassen. Diese ersetzen die Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 1. Dezember 2002.

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) 4. Juni 07

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) Webseite der Bildungsdirektion (PDF) 4.6.2007

 

 

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Die unterstehenden Richtlinien gelten nur noch für Kinderkrippen, nicht mehr für Kinderhorte. Neu gilt: Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) Webseite der Bildungsdirektion (PDF) 4.6.2007

Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 1. Dezember 2002 (Bildungsdirektion des Kantons Zürich)

Gestützt auf § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten vom 6. Mai 1998 und die eidgenössische Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 erlässt die Bildungsdirektion folgende Richtlinien:

1 Geltungsbereich

1.1 Kinderkrippen

1 Die vorliegenden Richtlinien ergänzen die massgeblichen Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977.

2 Die Richtlinien gelten für Kinderkrippen.

3 Kinderkrippen sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschul- und Kindergartenalter, die
- mehr als fünf Plätze anbieten und
- regelmässig während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind.

1.2 Kinderhorte

1 Die Richtlinien sind sinngemäss auch auf Kinderhorte anzuwenden, sofern diese gemäss Art.13 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern nicht einer besonderen Aufsicht (z.B. der Schulgemeinde) unterstehen.

2 Kinderhorte sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Schulalter, die
- mehr als fünf Plätze anbieten und
- regelmässig während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind.

2 Bewilligungsvoraussetzungen

2.1 Betriebskonzept

Die Kinderkrippe verfügt über ein schriftliches Betriebskonzept, das über die nachstehenden Rahmenbedingungen (d.h. Abschnitte 2.2 bis 2.8 dieser Richtlinien) Auskunft gibt.

2.2 Trägerschaft

Die Kinderkrippe verfügt über eine private oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft. Dieser obliegen u.a. die strategische Leitung und die interne Aufsicht.

2.3 Sozialpädagogische Grundsätze

1 Die Betreuung der Kinder orientiert sich an sozialpädagogischen Grundsätzen, Zielen und Vorgehensweisen.

2 Diese berücksichtigen Erfahrungswerte und aktuelle fachliche Erkenntnisse und sind im Betriebskonzept schriftlich festgehalten.

2.4 Betrieb

2.4.1 Organisatorische Grundlagen

Zusätzlich zum Betriebskonzept sind schriftlich geregelt bezw. liegen schriftlich vor:

  • Aufgaben und Kompetenzen von Ttägerschaft und Krippenleitung
  • Stellenbeschreibungen
  • Budget bzw. Jahresrechnung
  • Taxordnung
  • Besoldungsreglement
  • Aufnahmemodalitäten
  • Öffnungszeiten
  • Vorkehrungen im Notfall
  • Andere für den Betrieb geltende Reglemente und Vereinbarungen

2.4.2 Kindergruppen

1 Die Kindergruppe nimmt Kinder verschiedenen Alters auf und setzt die Kindergruppe in der Regel altersgemischt zusammen.

2 Eine Kindergruppe umfasst in der Regel 10 Plätze. Je jünger die Kinder sind, desto kleiner hat die Kindergruppe zu sein.

3 Kinder unter 12 Monaten beanspruchen 1.5 Plätze.

4 Behinderte Kinder beanspruchen je nach Betreuungsbedürfnis mehr als einen Platz.

5 Bei Teilzeitplazierungen kann ein Platz von mehreren Kindern belegt werden.

6 Eine Kinderkrippe umfasst in der Regel nicht mehr als 4 Kindergruppen.

2.4.3 Stellenplan

Kinderbetreuung

1 Gruppen mit höchstens 7 Plätzen:
Eine Doppelbesetzung anzustreben. Mindestens eine der anwesenden Betreuungspersonen verfügt über eine im Sinne dieser Richtlinien anerkannte Ausbildung.

2 Gruppen mit mehr als 7 Plätzen:
Eine Doppelbesetzung ist zu gewährleisten. Mindestens eine der anwesenden Betreuungspersonen verfügt über eine im Sinne dieser Richtlinien anerkannte Ausbildung.

3 In der Kinderkrippe ist jederzeit - auch bei reduzierter Kinderzahl - mindestens eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend.

Krippenleitung

Die Krippenleitung ist von Betreuungsaufgaben in angemessenem Umfang (30-100%) befreit.

2.5 Personal

2.5.1 Ausbildung

1 Die sozialpädagogisch tätigen MitarbeiterInnen verfügen über eine von der Bildungsdirektion des Kanton Zürich für diese Tätigkeit anerkannte Ausbildung.

2 Die Krippenleiterin bezw. der Krippenleiter verfügt zusätzlich über eine Weiterbildung im Führungsbereich oder absolviert eine solche berufsbegleitend.

2.5.2 Personalführung

1 Für die Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Sie gibt Auskunft über Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen.

2 Die Stellvertretung der Leitungsfunktionen ist schriftlich geregelt.

2.5.3 Weiterbildung / Supervision

Weiterbildung und Supervision des sozialpädagogisch tätigen Personals sind in angemessenem Umfang zu ermöglichen.

2.6 Finanzen

1 Die Finanzierung der Kinderkrippe ist gesichert.

2 Die Einrichtung verfügt über eine transparente Rechnungslegung. Dazu gehören u.a. folgende Unterlagen:

  • Budget bezw. Jahresrechnung
  • Taxordnung
  • Besoldungsreglement

2.7 Räumlichkeiten und Umgebung

2.7.1 Räumlichkeiten

1 Pro Kindergruppe stehen insgesamt rund 60m2 zur Verfügung; in der Regel verteilt auf wenigstens zwei Räume. Es handelt sich um wohnliche Räume mit ausreichendem Tageslicht. Sie ermöglichen das konzentrierte, vertiefte Spiel ebenso wie das Bewegungsspiel und bieten Rückzugsmöglichkeiten.

2 Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume zur Verfügung.

3 Die Ausstattung ist den kindlichen Bedürfnissen angepasst (Wohnlichkeit, sinnvolles Spielzeug, Vorkehrungen zur Umfallverhütung usw.)

2.7.2 Umgebung

Es sind in unmittelbarer Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden.

2.8 Sicherheit

1 Die medizinissche Beratung und Versorgung der Kinderkrippe ist gewährleistet. Dem Personal ist bekannt, welche Ärztin bez. welcher Arzt der Kinderkrippe zur Verfügung steht und im Notfall beizuziehen ist.

2 Es besteht ein Plan über die Vorkehrungen im Notfall.

3 Betrieb, Personal und Kinder sind angemessen versichert.

4 Bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften sind eingehalten.

3. Bewilligung

1 Für die Bewilligung ist die Vormundschaftsbehörde am Standort der Kinderkrippe zuständig.

2 Die Trägerschaft der Kinderkrippe hat der Vormundschaftsbehörde oder einer von dieser bezeichneten Stelle ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

3 Das Bewilligungsgesuch ist so zu stellen und zu dokumentieren, dass überprüft werden kann, ob die in diesen Richtlinien umschriebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4 In Abweichung von Art. 16 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern wird die bewilligung nicht der Krippenleitung, sondern der Trägerschaft erteilt.

5 Die Bewilligung ist in der Regel befristet. Sie kann mit Auflagen versehen werden.

4 Aufsicht

Die mit der Aufsicht gemäss gemäss Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 betraute Stelle überprüft die Einhaltung der Richtlinien.

5 Inkrafttreten

Die vorliegenden Richtlinien gelten ab 1. Dezember 2002. Sie ersetzen jene vom 1. Juli 1998.

Der Bildungsdirektor
Prof. E. Buschor

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