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Die zürcherische kantonale Fabrikgesetzgebung hatte bereits in der frühindustriellen Phase versucht, die schlimmsten sozialen Auswirkungen des Frühkapitalismus einzudämmen. Erste Bestimmungen datieren auf das Jahr 1815. Das Fabrikgesetz von 1837 verbot die Nachtarbeit für Kinder unter 16 Jahren und beschränkte ihre Arbeitszeit auf max. 14 Stunden pro Tag. Vorgeschrieben wurde zusätzlich der regelmässige Besuch der Repetierschule und des Religionsunterrichts, was aber nicht strikte eingehalten wurde. Die Sonntagsarbeit war im Prinzip verboten.
Das Fabrikgesetz von 1859 brachte bloss geringfügige Verbesserungen. Es beschränkte die Arbeitszeit der Erwachsenen gar nicht und verringerte die der Kinder bis zum 16. Altersjahr um eine Stunde auf 13 Stunden pro Tag.
1870 wurde ein erstes eidgenössisches Fabrikgesetz von der Mehrheit der Bevölkerung klar verworfen. Die Nachtarbeit sollte nur noch erwachsenen Männern erlaubt und genehmigungspflichtig sein. Zusätzliche Bestimmungen betrafen den Mutterschutz und eine weitere mässige Einschränkung der Kinderarbeitszeit. Der Widerstand gegen eine Beschränkung der Kinderarbeit ging nicht nur von den Fabrikbesitzern aus, ein grosser Teil der Bevölkerung befürchtete eine Verminderung des Kindererwerbs, der ein Teil des Familieneinkommens war.
Eine generelle, gesamteidgenössische Regelung der allgemeinen unbefriedigenden Arbeitsverhältnisse brachte erst das eidgenössische Fabrikgesetz von 1877, welches das Verbot der Erwerbsarbeit für Kinder unter 14 Jahren vorschrieb.
1998 Verfasst von R. Ochsner, 2000 Zusammenfassung von I. Lepori.
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