Druckversion von Die ersten Statuten der Horte

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Statuten für den Hort gab es erst 1890, als vom Schweizerischen Gemeinnützigen Frauenverein die Initiative kam, einen Hort für Mädchen einzurichten. Im April 1890 schlossen sich deshalb der Vorstand des Mädchenhortes und der Vorstand des Knabenhortes zur Jugendkommission zusammen.

Der neu gebildete Hortvorstand fixierte erstmals schriftlich ein Statut, das im 5. Jahresbericht des Vorstandes (1890/91) erschien und in dem die Zusammenarbeit in administrativen und organisatorischen Belangen beschlossen wurde. Der Vereinigung lag wohl die Absicht zugrunde, dem Zürcher Hort von Beginn an eine einheitliche, übergeordnete Struktur zu geben, nicht zuletzt auch auf die bevorstehende Stadtvereinigung hin.

(Abbildung der Statuten Knabenhort Zürich 1903 und des 10. Jahresberichtes der Jugendhorte Zürich I, 1895 - 96)

Obwohl keine schriftlichen Kompetenz- und Aufgabenverteilungen vorliegen, ist anzunehmen, dass der Vorstand in erster Linie für die äussere Organisation zuständig war: Aufnahme der Kinder, Beschaffung und Verwaltung der Lokalitäten, Beschaffung der Geldmittel, Rechnungsführung, Rechenschaftsbericht usw.

1998 Verfasst von R. Ochsner, 2000 Zusammenfassung von I. Lepori.
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