Druckversion: 13. Rechtliches

zurück zur Ausgangsseite

Was sind die gesetzlichen Grundlagen? / Bundesebene / Kantonsebene / Ausserdem / Deutschland

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

In Kürze: Durch die Ratifizierung der UNO-Konvention vom 26.3.97 ist die Internationale Kinderrechtskonvention für die Schweiz rechtsgültig. Dadurch verpflichtet sich der Staat nicht nur die Erziehung und Betreuung innerhalb der Familie zu unterstützen, sondern auch für den Ausbau von familienergänzenden Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern zu sorgen.

Die familienergänzende Betreuung (Kinderhorte und Kinderkrippen) ist in der Gesetzgebung der Schweiz folgendermassen geregelt:

Bundesebene: Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (1977)
Kantone: Zum Teil kantonale Verordnung zum Pflegekinderwesen bzw. zur familienexternen Betreuung
Städte und Gemeinden: Verordnungen und Reglemente zum Betrieb der Betreuungsstätten, ihrer Finanzierung sowie zur Anstellung des Hortpersonals

Mehr Info: Links Hortwesen in Europa und speziell Deutschland, Österreich

Bundesebene:

Die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (1977) (Text - PDF) ist Grundlage der gesetzlichen Regelungen im Bereich ausserfamiliärer Kinderbetreuung. Darin wird eine Meldepflicht für Tagespflegeverhältnisse und eine Bewilligungspflicht für die Heimpflege festgelegt (fett = ausschlaggebend für das Hortwesen):

Art. 12 Abs. 1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.

Abs. 2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).

Abs. 3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.

Art. 13 Abs. 1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
a. mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen;
b. mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).

Abs. 2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a. kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
b. die vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Invalidenversicherung zugelassenen Sonderschulen;
c. Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d. nach dem kantonalen Recht bezeichnete Einrichtungen für Unmündige, welche die Schulpflicht erfüllt haben.

Abs. 3 Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

Kantonsebene

Die Kantone können, falls sie wollen ohne eine eigene zusätzliche gesetzliche Regelung auskommen, sie können jedoch Bestimmungen erlassen, die über die Pflegekinderverordnung hinausgehen. Folgende Kantone verfügen über eine kantonale Verordnung zum Pflegekinderwesen bezw. ein Gesetz über Kinder- und Erziehungsheime:

Appenzell Innerrhoden Pflegkindergesetz PDF
Bern Kantonale Pflegekinderverordnung
Basel-Landschaft Verordnung über Kinder- und Jugendhilfe
Basel Stadt Finanzierung und Verordnung PDF
Glarus Verfassungsartikel
Graubünden Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden 2003
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden 2003
Luzern Kantonale Pflegekinderverordnung 1978, Nr. SRL 206
Nidwalden Sozialhilfegesetz
Obwalden Gesetz über die Jugendhilfe PDF
Schaffhausen Kantonale Pflegekinderverordnung SHR 211.224
Solothurn Kantonale Pflegekinderverordnung PDF
St. Gallen Verordnung über Kinder- und Jugendheime
Thurgau Kantonale Pflegekinderverordnung - in Bearbeitung siehe www.tg.ch
Uri Kantonale Pflegekinderverordnung - in Bearbeitung
Zug Kantonale Pflegekinderverordnung 1985 PDF
Zürich Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) Webseite der Bildungsdirektion (PDF) 4.6.2007
Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten
1998 Nr. 852.23
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (und Kinderhorten) Bildungsdirektion 1998 (Text kopiert von horte-online)

Diese Gesetzessammlung zum Betreuungsbereich hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte melden Sie mir bitte unter Änderungen oder Ergänzungen. Danke!

Quelle: Schweizer Beitrag für die Datenbank «Eurybase» 3. Elementarbereich 3.2.2.2 Kantonale Ebene

Ausserdem

Neben den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen gibt es noch die verschiedensten Vorschriften zu beachten.

Personal:
Schweizerisches Obligationenrecht, Versicherungsrecht

Lebensmittel / Hygienevorschriften:
Das Eidg. Lebensmittelgesetz, das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und die Lebensmittelverordnung und die Hygieneverordnung der betreffenden Gemeinde oder Kantons.

Versicherung:
Für das Personal und die Kinder (Unfallversicherungsgesetz) berufliche Vorsorge, Gebäude- und Sachversicherung

Anstossfinanzierung:
Neu (Februar 2003) kann man im Bundesamt für Sozialversicherung BSV unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um Finanzierung von neuen Betreuungsangeboten einreichen. Adresse: Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 324 86 75 (Faltprospekt PDF / Formulare Gesuchsstellung).
Gesetzliche Grundlagen (Übersicht) zur Anstossfinanzierung für neue Betreuungsplätze:
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (PDF) / Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Entwurf 25.11.2002) und Anhang 1 und Anhang 2 (PDF)
Mehr Info: 12. Wie gründe ich einen Hort?

Deutschland

- Aufstellung der Rechtliche Grundlagen (bildungsserver.de)
- Informationen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII)
- Die Ausführungsgesetze / rechtlichen Rahmenbedingungen der Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein, Thüringen

Mehr Info: Interessante Links in Deutschland

Verfasst T. Zuberbühler, Lektorat D. Ammari, Design J. Soriano
Copyright 2002 www.horte-online.ch.