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Was sind die gesetzlichen Grundlagen? / Bundesebene / Kantonsebene / Ausserdem / Deutschland
In Kürze: Durch die Ratifizierung der UNO-Konvention vom 26.3.97 ist die Internationale Kinderrechtskonvention für die Schweiz rechtsgültig. Dadurch verpflichtet sich der Staat nicht nur die Erziehung und Betreuung innerhalb der Familie zu unterstützen, sondern auch für den Ausbau von familienergänzenden Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern zu sorgen.
Die familienergänzende Betreuung (Kinderhorte und Kinderkrippen) ist in der Gesetzgebung der Schweiz folgendermassen geregelt:
| Bundesebene: | Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (1977) |
| Kantone: | Zum Teil kantonale Verordnung zum Pflegekinderwesen bzw. zur familienexternen Betreuung |
| Städte und Gemeinden: | Verordnungen und Reglemente zum Betrieb der Betreuungsstätten, ihrer Finanzierung sowie zur Anstellung des Hortpersonals |
Mehr Info:
Links Hortwesen in Europa und speziell Deutschland,
Österreich
Die Eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (1977) (Text - PDF) ist Grundlage der gesetzlichen Regelungen im Bereich ausserfamiliärer Kinderbetreuung. Darin wird eine Meldepflicht für Tagespflegeverhältnisse und eine Bewilligungspflicht für die Heimpflege festgelegt (fett = ausschlaggebend für das Hortwesen):
Art. 12 Abs. 1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.
Abs. 2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).
Abs. 3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.
Art. 13 Abs. 1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen,
die dazu bestimmt sind,
a. mehrere Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder
Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen;
b. mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen
(Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
Abs. 2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a. kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der
Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht
unterstehen;
b. die vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Invalidenversicherung
zugelassenen Sonderschulen;
c. Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d. nach dem kantonalen Recht bezeichnete Einrichtungen für Unmündige, welche
die Schulpflicht erfüllt haben.
Abs. 3 Unmündige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
Die Kantone können, falls sie wollen ohne eine eigene zusätzliche gesetzliche Regelung auskommen, sie können jedoch Bestimmungen erlassen, die über die Pflegekinderverordnung hinausgehen. Folgende Kantone verfügen über eine kantonale Verordnung zum Pflegekinderwesen bezw. ein Gesetz über Kinder- und Erziehungsheime:
Diese Gesetzessammlung zum Betreuungsbereich hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte melden Sie mir bitte unter Änderungen oder Ergänzungen. Danke!
Quelle: Schweizer Beitrag für die Datenbank «Eurybase» 3. Elementarbereich 3.2.2.2 Kantonale Ebene
Neben den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen gibt es noch die verschiedensten Vorschriften zu beachten.
Personal:
Schweizerisches Obligationenrecht, Versicherungsrecht
Lebensmittel / Hygienevorschriften:
Das Eidg. Lebensmittelgesetz, das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
und die Lebensmittelverordnung und die Hygieneverordnung der betreffenden Gemeinde
oder Kantons.
Versicherung:
Für das Personal und die Kinder (Unfallversicherungsgesetz) berufliche
Vorsorge, Gebäude- und Sachversicherung
Anstossfinanzierung:
Neu (Februar 2003) kann man im Bundesamt
für Sozialversicherung BSV unter gewissen Voraussetzungen
ein Gesuch um Finanzierung von neuen Betreuungsangeboten einreichen. Adresse:
Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 324 86 75 (Faltprospekt
PDF / Formulare
Gesuchsstellung).
Gesetzliche Grundlagen (Übersicht)
zur Anstossfinanzierung für neue Betreuungsplätze: Bundesgesetz
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (PDF) / Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Entwurf 25.11.2002)
und Anhang
1 und Anhang 2 (PDF)
Mehr Info:
12. Wie gründe ich einen Hort?
- Aufstellung der Rechtliche
Grundlagen (bildungsserver.de)
- Informationen
zum Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII)
- Die Ausführungsgesetze / rechtlichen Rahmenbedingungen der Länder: Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt
, Schleswig-Holstein,
Thüringen
Mehr Info:
Interessante Links in Deutschland
Verfasst T. Zuberbühler, Lektorat D. Ammari, Design J. Soriano
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