Druckversion: Pflichtenheft für das Mithilfepersonal der Betreuungsstätten des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemein
2. Stellung innerhalb des Hortes
3. Pädagogischer Bereich
4. Aufgaben
5. Zusammenarbeit mit Eltern, Schule, Kindergarten, Behörden und andern Instanzen
6. Zusammenarbeit mit der Abteilung Kinder- und Jugendhorte (AKH)
7. Schlussbemerkungen
8. Inkraftsetzung

Pflichtenheft für das Stellvertretungspersonal

Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 20. November 2001.

Geltungsbereich

Der Begriff "Mithilfepersonal" steht durchgängig für Mithilfen welche an eine vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungsstätte abgeordnet werden. Der Begriff "Hortleiterinnen" steht durchgängig für Hortleiterinnen, Hortleiter und Hortangestellte. Mit "Hortleiterinnen" sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint, welche an einer vom Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich geführte Betreuungsstätte an-gestellt sind.

1. Allgemein

1.1 Allgemeine Pflichten

ersonalrecht 2002 (Artikel 77 ff).

1.2 Aufsichtspflicht

Gemäss Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen, (Artikel 10, Aufsicht).

1.3 Schweigepflicht

Personalrecht 2002, (Artikel 80 sowie Ausführungsbestimmungen und Anhang).

1.4 Umgang mit vertraulichen Papieren

2. Stellung innerhalb des Hortes

Definition "Hortteam": die festangestellten Hortleiterinnen.

Das Mithilfepersonal:

2.1 Konfliktlösung

3. Pädagogischer Bereich

Das Mithilfepersonal:

4. Aufgaben

Der Einsatz einer Mithilfe dient hauptsächlich zur Entlastung des Hortpersonals bei grossen Kindergruppen.

Folgende Bereiche werden mit den Hortleiterinnen geklärt, beziehungsweise festgehalten: (Es gelten die Arbeitszeiten gemäss bewilligtem Antrag der Kreisschulpflege)

5. Zusammenarbeit mit Eltern, Schule, Kindergarten, Behörden und andern Instanzen

6. Zusammenarbeit mit der Abteilung Kinder- und Jugendhorte (AKH)

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Verwaltungssoftware (voraussichtlich August 2002) gilt das Merkblatt vom 12. März 1996.

7. Schlussbemerkungen

8. Inkraftsetzung

Das Pflichtenheft für das Mithilfepersonal des Schul- und Sportdepartements tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bemerkungen:

Auf den 6.2.2002 wurde ein neues Personalrecht für die Angestellten der Stadt Zürich erlassen. Deshalb stehen neu die Pflichten der Angestellten in den Artikeln 77 bis 84 (Amtsgeheimnis = Artikel 80)

Das Pflichtenheft für das Hort-Mithilfepersonal der Stadt Zürich wurde uns mit freundlicher Genehmigung von Herrn P. Widmer, dem ehemaligen Leiter der Abteilung Lebensraum Schule (früher Abteilung für Kinder- und Jugendhort) zur Verfügung gestellt.

Mehr Info: 14. Pädagogisches Konzept und Leitbild / 15. Qualitätssicherung

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