Horte-online:  eine Webseite über das Hortwesen, den Beruf der Hortleiterin / des Hortleiters und der familienexternen Betreuungssituation in der Schweiz. Informationen zum Hortbetrieb, Literatur, Zahlen, Fachhochschulen, Betreuungsanbieter

Pflichtenheft für das Mithilfepersonal der Betreuungsstätten des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich

Druckversion

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemein
2. Stellung innerhalb des Hortes
3. Pädagogischer Bereich
4. Aufgaben
5. Zusammenarbeit mit Eltern, Schule, Kindergarten, Behörden und andern Instanzen
6. Zusammenarbeit mit der Abteilung Lebensraum Schule (ehemals Kinder- und Jugendhorte AKH)
7. Schlussbemerkungen
8. Inkraftsetzung

Pflichtenheft für das Stellvertretungspersonal

Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 20. November 2001.

Geltungsbereich

Der Begriff "Mithilfepersonal" steht durchgängig für Mithilfen welche an eine vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungsstätte abgeordnet werden. Der Begriff "Hortleiterinnen" steht durchgängig für Hortleiterinnen, Hortleiter und Hortangestellte. Mit "Hortleiterinnen" sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint, welche an einer vom Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich geführte Betreuungsstätte an-gestellt sind.

1. Allgemein

1.1 Allgemeine Pflichten

Personalrecht 2002 (Artikel 77 ff).

1.2 Aufsichtspflicht

Gemäss Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen, (Artikel 10, Aufsicht).

  • Die Hortleiterinnen und das Stellvertretungspersonal haben eine Aufsichtspflicht über die ihnen von den Eltern anvertrauten Kinder.
  • Wenn sich die Mithilfe nach Einschätzung des Hortteams eignet, kann sie auch für Aufsichts- und Begleitaufgaben eingesetzt werden. Für solche Tätigkeiten wird sie durch die Hortleiterin instruiert.

1.3 Schweigepflicht

Personalrecht 2002, (Artikel 80 sowie Ausführungsbestimmungen und Anhang).

  • Das Personal ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein schützenswertes, öffentliches oder privates Interesse besteht.
  • Amtlich nicht bekanntgegebenes Aktenmaterial darf ohne Zustimmung der vorgesetzten Stelle weder veröffentlicht noch zu privaten Zwecken verwendet werden.
  • Diese Vorschriften gelten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

1.4 Umgang mit vertraulichen Papieren

  • Das Mithilfepersonal übergibt vertrauliche Unterlagen den anwesenden Hortleiterinnen zur Sicherstellung.

2. Stellung innerhalb des Hortes

Definition "Hortteam": die festangestellten Hortleiterinnen.

  • Die Mithilfe ist den Hortleiterinnen (und dem Stellvertretungspersonal) unterstellt.
  • Das Hortteam entscheidet, inwiefern und in welchen Bereichen Mithilfen in Entscheidungs-prozesse einbezogen werden.
  • Die einzelnen Mitglieder des Hortteams und das Mithilfepersonal sorgen für einen regelmässigen Informationsaustausch.
  • Die Hortleiterinnen vertreten das Hortteam nach aussen.

Das Mithilfepersonal:

  • Hält sich an die Anweisungen der anwesenden Hortleiterin;
  • Unterstützt die Hortleiterinnen in pädagogischen und disziplinarischen Fragen sowie in der Durchsetzung der Hortregeln;
  • Das Mithilfepersonal meldet insbesondere Folgendes weiter:
  • Wichtige Vorkommnisse Eingegangene Telefonate und andere Mitteilungen
  • Absenzen und Veränderungen des Betreuungsumfanges einzelner Kinder.

2.1 Konfliktlösung

  • Bei Konflikten zwischen Hortteam und dem Mithilfepersonal wird zuerst hortintern nach Lösungen gesucht.
  • Die Mithilfe auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einer Stellungnahme bzw. zu einem Gespräch verpflichtet werden.
  • Bei grossen Konflikten erfolgt eine schriftliche Meldung an die Präsidentin, den Präsidenten der Kreisschulpflege und an den Leiter, die Leiterin der AKH.

3. Pädagogischer Bereich

Das Mithilfepersonal:

  • Übernimmt die Hausordnung (Hortregeln) und setzt diese wenn immer möglich um;
  • Erkundigt sich über die geltenden Vorgehensweisen bei Konflikten mit Kindern und bei Disziplinarverstössen und unterstützt das Hortteam bei deren Umsetzung.

4. Aufgaben

Der Einsatz einer Mithilfe dient hauptsächlich zur Entlastung des Hortpersonals bei grossen Kindergruppen.

Folgende Bereiche werden mit den Hortleiterinnen geklärt, beziehungsweise festgehalten: (Es gelten die Arbeitszeiten gemäss bewilligtem Antrag der Kreisschulpflege)

  • Tagesablauf;
  • Aufgaben der Mithilfe gemäss separatem Aufgabenbeschrieb (als Word-Dokument);
  • Hygienevorschriften;
  • Hortregeln, mögliche Disziplinarmassnahmen;
  • Hort-Apotheke, Verhalten bei Notfällen, Notfallnummern.

5. Zusammenarbeit mit Eltern, Schule, Kindergarten, Behörden und andern Instanzen

  • Kontaktpersonen sind die Hortleiterinnen.
  • Das Mithilfepersonal leitet Anfragen und Informationen zur weiteren Bearbeitung an das Hortteam weiter.

6. Zusammenarbeit mit der Abteilung Lebensraum Schule (ehemals Kinder- und Jugendhorte AKH)

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Verwaltungssoftware (voraussichtlich August 2002) gilt das Merkblatt vom 12. März 1996.

7. Schlussbemerkungen

  • Anstellungsbedingungen sind im Anstellungs- und Besoldungsreglement und im Personalrecht festgelegt.
  • Pädagogische Grundhaltungen und Leitplanken sind im Leitbild für das Hortwesen der Stadt Zürich festgehalten.
  • Über das Wie und Wo gibt das Hort-Handbuch verbindliche Anweisungen.

8. Inkraftsetzung

Das Pflichtenheft für das Mithilfepersonal des Schul- und Sportdepartements tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bemerkungen:

Auf den 6.2.2002 wurde ein neues Personalrecht für die Angestellten der Stadt Zürich erlassen. Deshalb stehen neu die Pflichten der Angestellten in den Artikeln 77 bis 84 (Amtsgeheimnis = Artikel 80)

Das Pflichtenheft für das Hort-Mithilfepersonal der Stadt Zürich wurde uns mit freundlicher Genehmigung von Herrn P. Widmer, dem ehemaligen Leiter der Abteilung Lebensraum Schule (früher Abteilung für Kinder- und Jugendhort) zur Verfügung gestellt.

Mehr Info: 14. Pädagogisches Konzept und Leitbild / 15. Qualitätssicherung

Copyright Schuldepartement Stadt Zürich und www.horte-online.ch.